Übersicht
Was kann ich als Mitglied erwarten?

Was wird im einem Kollektivvertrag geregelt?
Bekomme ich Rechtsbeistand im Fall von Kollektivvertragsverletzung?
Bekomme ich als Betriebsrat eine Ausbildung von der Gewerkschaft?
Bekomme ich als Gewerkschaftsmitglied Unterstützung bei Arbeitslosigkeit oder bei langem Krankenstand?


BLITZLICHTER der Kollektivverträge

Graphische Gewerbe

PPV-Industrie

Was kann ich als Mitglied erwarten?

  • Kollektivverträge (gratis für alle Mitglieder)
    Jährliche Lohn-/Gehaltsverhandlungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Arbeitszeitverkürzungen, Zulagen
  • Beratung und Betreuung
    in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten, Berechnen und Einfordern von Ansprüchen
  • Gewerkschaftlicher Rechtsschutz
    Mündliche und schriftliche Interventionen durch unsere Sekretäre in allen arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Kostenlose Vertretung vor Gericht (nach sechs Beitragsmonaten)
  • Aus- und Weiterbildung
    für JugendvertrauensrätInnen, BetriebsrätInnen, FunktionärInnen
  • Informationsveranstaltungen
    und Seminare für interessierte KollegInnen
  • Geregelt und vereinbart werden in unseren Kollektivverträgen beispielsweise:
    Lohn- und Gehaltserhöhungen • Dienstverhinderungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld • Arbeitszeit, Überstundenregelungen • Zulagen aller Art • Lohn- und Gehaltseinstufungen • Kündigungsfristen
  • Wir setzen uns täglich für die Verbesserung und Sicherung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Arbeitnehmer auf regionaler, landesweiter, bundesweiter und internationaler Ebene ein, z. B. für:
    Vollbeschäftigung • gerechte Einkommen • Gesundheit • Alterssicherung • Bildung • Ausbildung der Jugend • Demokratie • Frauenförderung
  • Kostenlose Beratung in allen arbeits- und sozialrechtlichen Fragen, z. B.:
    Lohn-/Gehaltsabrechnung, Einstufung • Arbeitszeit, Überstunden • Kündigung, Abfertigung • Urlaub, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld • Dienstverträge, Dienstzettel • Arbeitslosigkeit • Pensionsfragen • Insolvenz
  • Betriebsbetreuung und Unterstützung, z, B.:
    Unterstützung bei Verhandlungen im Betrieb
    • Ständige Informationen
    • Beratung in betrieblichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten
    • Vertretung des Betriebsrates vor Gericht
  • Informationen und Veranstaltungen für Mitglieder, z. B.:
    Durchführen von Kursen und Seminaren • Kollektivvertrag und Lohntabelle • Information über Kollektivverträge • Informationsbroschüren • Internet-Zugang • Gewerkschaftszeitungen "Vorwärts", "Solidarität"
  • Betriebsräteausbildung (für Mitglieder kostenlos), z. B.:
    • Grundausbildung für BetriebsrätInnen
    • Gesundheitsschutz/Sicherheit im Betrieb
    • 2-jährige Gewerkschaftsschule
    • Briefschule des ÖGB
    • Rhetorik, Verhandlungstechnik
    • Arbeitsrecht – Pensionsrecht
  • Beitragshöhe (steuerlich voll absetzbar):
    1,3% vom KV-Lohn (ohne Zuschläge)
  • Beitragszahlung in Betrieben ohne Betriebsrat mittels:
    Erlagschein oder Dauerauftrag • Einziehungsauftrag • Direktzahlung bei der Gewerkschaft
  • Beitragszahlung in den meisten Betrieben mit Betriebsrat mittels:
    Lohn- oder Gehaltsabzug im Betrieb, falls gewünscht
  • Gewerkschaftliche Arbeitslosenunterstützung, Weihnachtsunterstützung für arbeitslose ÖGB-Mitglieder, Unterstützung bei Krankheit
  • Streikunterstützung
  • Aus- und Weiterbildungskurse:
    Ermäßigt bei BFI-Kursen
  • Freizeit- und Unfallversicherung für ÖGB-Mitglieder (im Gewerkschaftsbeitrag enthalten)
    Freizeitunfall-Versicherung • Unfallspitalgeld-Versicherung • Ablebensrisiko-Versicherung • Begräbniskostenbeitrags-Versicherung
  • Vergünstigter Urlaub in Urlaubshäusern
  • Haftpflichtversicherung für Betriebsräte im Aufsichtsrat
  • und vieles mehr ...

    GBV – Graphischer Bildungsverband
    • Träger aller fachlichen Weiterbildungskurse
    • Herausgeber der GRÖ (Graphischen Revue Österreichs)

    STAND: JUNI 2000

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GRAPHISCHES GEWERBE

BLITZLICHTER aus dem Kollektivvertrag Graphisches Gewerbe
Auszug aus dem Mantelvertrag (Arbeiter).

Bei Aufnahme ist der Dienstgeber verpflichtet, dem Dienstnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen. (Neben den persönlichen Daten sind die genauen Eckdaten des Vertragsverhältnisses, die Einstufung lt. Kollektivvertrag, der Lohn/das Gehalt, der genaue Arbeitsort, die Arbeitszeit usw. anzuführen.)

  • 3% Betriebserfahrungszulage nach jeweils 5, 10 und 15 Jahren auf Basis des Kollektivvertrages. (§ 10 MV)
  • 37 Stunden wöchentliche Normalarbeitszeit.
  • 36 Stunden bei Tageszeitungen.
  • Der 24. und 31. Dezember sind unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. (§ 12 MV)
  • 11 Stunden Ruhepause zwischen Arbeitsende und -wiederbeginn. Bei Ruhezeitverkürzung bzw. angeordneter Pausenverschiebung um mehr als eine 1/2 Stunde 1 Normalstundenlohn Entschädigung zusätzlich. (§ 13 MV)
  • 50% Nachtzuschlag für Arbeitszeit zwischen 18 Uhr und 6 Uhr, 3. oder 4. Schicht bis 7 Uhr.
  • 50% Nachtzuschlag für Überstunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. (§ 14 MV)
  • 50% Überstundenzuschlag.
  • 1/4 Stunde bezahlte Pause nach 1 Überstunde.
  • Bis 1 Normalstundenlohn Extravergütung für Wegzeit bei Überstundenleistung. Fahrtkostenersatz an Samstagen. (§ 16 MV)
  • 100% Zuschlag + 100% Zeitausgleich für Stunden an Sonn- und Feiertagen zusätzlich zum Gesamtstundenlohn. (§ 17 MV)
  • Einbeziehung der Überstunden in die Berechnung des Urlaubsentgelts. (§ 18 MV)
  • 5 Gesamtwochenlöhne Urlaubszuschuss. (§ 19 MV)
  • 5 Gesamtwochenlöhne Weihnachtszuschuss. Auszahlung spätestens 15. November.
    (§ 20 MV)
  • Abfertigung
    2 Monate Abfertigung nach 3 Jahren
    3 Monate Abfertigung nach 5 Jahren
    4 Monate Abfertigung nach 10 Jahren
    6 Monate Abfertigung nach 15 Jahren
    9 Monate Abfertigung nach 20 Jahren
    12 Monate Abfertigung nach 25 Jahren
    100% Abfertigung auch für Hinterbliebene. (§ 21 MV)
  • Bis zu 24% Ausbilderzulage für Lehrlingsausbilder. (§ 25 MV)
  • Förderung bei Weiterbildung. (§ 26 MV)
  • Gesundheitsvorsorge am Arbeitsplatz. (§ 29 MV)
  • Zweimal 1/4 Stunde Pause bei Bildschirmarbeit. (§ 4 SB DV)
  • Fristen bei Kündigung durch den Dienstgeber:
    2 Wochen nach 4 Wochen
    4 Wochen nach 3 Jahren
    6 Wochen nach 6 Jahren
    8 Wochen nach 10 Jahren
    10 Wochen nach 20 Jahren
    13 Wochen nach 25 Jahren
    16 Wochen nach 30 Jahren
    Zur Erledigung von Formalitäten zum Stellenwechsel je Woche 8 Stunden.
  • Fristen bei Kündigung durch den Dienstnehmer:
    2 Wochen nach 4 Wochen
    3 Wochen nach 3 Jahren
    4 Wochen nach 6 Jahren
    Zur Erledigung von Formalitäten zum Stellenwechsel je Woche 4 Stunden. (§ 4 MV)
  • Präsenz- und Zivildienst werden generell als Dienstzeit angerechnet. (Arbeitsplatzsicherungsgesetz)

Lehrlinge

  • 37 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. (§ 4 KV L)
  • 5 wöchentliche Lehrlingsentschädigungen Urlaubszuschuss und Weihnachtszuschuss. (§§ 6, 7 KV L)

PPV-INDUSTRIE

BLITZLICHTER aus dem Kollektivvertrag Papier und Pappe verarbeitende Industrie
Auszug aus dem Mantelvertrag (Arbeiter).

Der Dienstgeber ist verpflichtet, dem Dienstnehmer einen Dienstzettel auszuhändigen. (Neben den persönlichen Daten sind die genauen Eckdaten des Vertragsverhältnisses, die Einstufung lt. Kollektivvertrag, der Lohn/das Gehalt, der genaue Arbeitsort, die Arbeitszeit usw. anzuführen.) (§ 2 MV)

  • 38 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. (§ 4 MV)
  • 31. Dezember ab 12 Uhr arbeitsfrei. (§ 4 MV)
  • 11 Stunden Ruhepause zwischen Arbeitsende und -wiederbeginn. Bei Ruhezeitverkürzung pro Stunde 1 Normalstundenlohn Entschädigung zusätzlich. (§ 6 MV)
  • Zuschlag lt. Lohntabelle bei Schichtarbeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr. (§ 5 MV)
  • Wird die Ruhepause vom Arbeitgeber um mehr als 1 Stunde verschoben, ist dem Arbeitnehmer eine Entschädigung in der Höhe eines Stundenlohnes zu bezahlen. (§ 6 MV)
  • 100% Zuschlag für Überstunden zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. (§ 7 MV)
  • 50% Überstundenzuschlag. (§ 7 MV)
  • 1/4 Stunde bezahlte Pause nach 2 Überstunden. (§ 7 MV)
  • Fahrtspesen werden dem Arbeitnehmer bei Leistung von Überstunden an Samstagen in der Höhe der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels ersetzt. (§ 7 MV)
  • 100% Zuschlag für Sonn- und Feiertagsarbeit und Bezahlung der Fahrtspesen in der Höhe der Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels. (§§ 8,9 MV)
  • 0,22 € Betriebserfahrungszulage pro Stunde nach jeweils 5, 10 und 15 Jahren bei Facharbeitern und 0,16 € bei sonstigen Arbeitern nach jeweils 10 bzw. 15 Jahren. (§ 10 MV)
  • 5 Wochenlöhne Urlaubszuschuss. (§ 12 MV)
  • 4 1/3 Wochenlöhne Weihnachtszuschuss. Auszahlung spätestens 15. November. (§ 13 MV)
  • Arbeitsverhinderung kann zusätzlich zur Pflegefreistellung lt. Gesetz bei plötzlicher schwerer Erkrankung eines Angehörigen im eigenen Haushalt, wenn die Anwesenheit notwendig ist, in Anspruch genommen werden. (§ 14 MV)
  • Fristen bei Kündigung:
    2 Wochen bis 5 Jahre
    4 Wochen nach 5 Jahren
    6 Wochen nach 20 Jahren
    (§ 16 MV)
  • Zum Suchen eines neuen Arbeitsplatzes je Woche 1 Tag. (§ 16 MV)
  • Präsenz- und Zivildienst werden generell als Dienstzeit angerechnet. (Arbeitsplatzsicherungsgesetz)
  • Abfertigung:
    2 Monate Abfertigung nach 3 Jahren
    3 Monate Abfertigung nach 5 Jahren

    4 Monate Abfertigung nach 10 Jahren
    6 Monate Abfertigung nach 15 Jahren
    9 Monate Abfertigung nach 20 Jahren
    12 Monate Abfertigung nach 25 Jahren
    (§ 17 MV)
  • Gesundheit am Arbeitsplatz. (§ 18 MV)

Lehrlinge

  • 38 Stunden wöchentliche Arbeitszeit. (§ 4 MV)
  • 5 wöchentliche Lehrlingsentschädigungen Urlaubszuschuss. (§ 12 MV)
  • 4 1/3 wöchentliche Lehrlingsentschädigungen Weihnachtszuschuss.
    (§ 13 MV)





 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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